Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Hoflieferanten Service GmbH | Geschäftsführer: Maximilian Hager und Matthias Rösch
Brunnerstraße 2 | D-80804 München | info@diehoflieferanten.de | www.diehoflieferanten.de
Die Hoflieferanten Service GmbH | Geschäftsführer: Maximilian Hager und Matthias Rösch
Brunnerstraße 2 | D-80804 München | reservierung@festglueck.de | www.festglueck.de
Steuernummer: 143/129/40338 | HRB 294191
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Hoflieferanten Service GmbH
Brunnerstrasse 2
80804 München

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für sämtliche Veranstaltungen und Buchungen (Reservierungen) gelten diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen (=AGB). Sie sind gültig zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Eine
Änderung behält sich die Hoflieferanten Service GmbH vor. Es gelten die jeweils auf der
Website veröffentlichten AGB. Bei Änderungen muss auf diese nicht weiter hingewiesen
werden.

§ 2 Leistungsbeschreibung und Zutrittsrecht
1. Erbringung von erlaubnisfreien Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen im
gastronomischen oder kulturellen Veranstaltungsbereich sowie Erbringung medialer
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmenskommunikation im Social Media
Bereich.
Vertragsgegenstand ist die Erbringung eines sog. Wiesnpackages. Der Leistungsumfang
ergibt sich aus dem Vertrag, der diesen AGB zugrunde liegt und vom Kunden unterzeichnet
ist. Das Wiesnpackage ist ein Bündel von Leistungen und beinhaltet unter anderem die
Dienstleitung der Reservierung von Tischen in einer Festhalle an einem konkreten Tag für
einen konkreten Zeitraum anlässlich des Münchener Oktoberfestes 2024 sowie der Kauf von
Verzehrgutscheinen. Neben der Reservierung erhält der Kunde weitere gebuchte Leistungen.
Reservierungen können nur tischweise, d.h. für mindestens 8 – 10 Personen, erfolgen. Für die
Reservierung ist eine Mindestabnahme an Verzehrgutscheinen pro Person erforderlich. Im
Falle einer Reservierung werden dem Kunden die Sitzplätze für die in der Reservierung
angegebene Personenzahl für die jeweils vereinbarte Reservierungszeit zur Verfügung
gestellt. Die Verzehrgutscheine können während des Aufenthalts zur vereinbarten
Reservierungszeit in der Festhalle eingelöst werden.

§ 3 Vertragsschluss
1. Angebote des Veranstalters sind unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit
schriftlicher Bestätigung des Vertrages und der Begleichung der Rechnung zustande.
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2. Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies unter Angabe des
Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des
Dritten schriftlich mitzuteilen.
3. Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet
wird, so ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters
ausgeschlossen.
4. Mitarbeiter des Veranstalters sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder
abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als 6
Monate, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung
der Einkaufspreise, Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Jede Preisänderung
ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis
um mehr als 10 Prozent kann der Besteller ohne weitere Kosten vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Besteller und Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu
Veranstaltungen mitbringen. Abweichende Vereinbarungen sind mit dem Veranstalter zu
treffen.


§ 4 Preise und Zahlung
1. Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die finale Zahlung setzt sich aus dem Preis des jeweiligen Arrangements sowie der
Handlinggebühr zusammen, sofern die Parteien schriftlich keine andere Vereinbarung
getroffen haben. Der Eingang des vollständigen Betrages beim Veranstalter ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages.
2. Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der
Preisberechnung, außer die genannte Teilnehmerzahl wird überschritten, zugrunde gelegt.


§ 5 Stornierung des Vertrages
1. Stornierungen müssen schriftlich (Brief, Fax oder Email) erfolgen.
2. Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat der Veranstalter das Recht, eine angemessene
Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Die
Höhe der Vergütung ergibt sich wie folgt, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein oder
ein geringerer Schaden entstanden ist:
a) Erfolgt die Stornierung 6 Monate und mehr Tage vor dem vereinbarten
Veranstaltungstermin, wird ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung
fällig.
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b) Erfolgt die Stornierung 6 Monate bis 2 Monate vor dem vereinbarten
Veranstaltungstermin, wird ein Betrag in Höhe von 80 Prozent der vereinbarten Vergütung
fällig.
c) Erfolgt die Stornierung 2 Monate bis 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn,
wird ein Betrag in Höhe von 90 Prozent der vereinbarten Vergütung fällig.
§ 6 Festbetrieb, Einlass & Verzehrgutschein
1. Der Einlass in die Festhalle wird für den Kunden und seine Gäste nur mit
Reservierungsbestätigung und Einlassband zu dem bestätigten Reservierungstermin gewährt.
Diese erhält er als Teil des Wiesnpackages von der Hoflieferanten Service GmbH. Die
reservierten Plätze sind vollständig einzunehmen. Die Festhalle ist nicht verpflichtet, die
reservierten Plätze für den Kunden länger als 20 Minuten nach Beginn der bestätigten
Reservierungszeit freizuhalten.
3. Die erworbenen Verzehrgutscheine können im aufgedruckten Zeitraum in der Festhalle
eingelöst werden. Sie besitzen nur Gültigkeit für das Oktoberfest 2024. Eine Erstattung oder
Barauszahlung von Gutschein-Restsummen oder nicht eingelösten Gutscheinen ist nicht
möglich.


§ 7 Weitergabe von Reservierungsbestätigungen und Einlassbändchen
1. Jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige
Weitergabe der Reservierungen (also: Reservierungsbestätigungen und/oder Einlassbändern)
durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Reservierungen öffentlich, insbesondere bei Auktionen und/oder im Internet (z.B. bei
Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht von der Festhalle autorisierten
Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen;
b) Reservierungen gewerblichen und/oder kommerziellen Wiederverkäufern und/oder
Händlern anzubieten, diesen zu verkaufen oder weiterzugeben;
c) Reservierungen an Personen weiterzugeben, gegen die ein Hausverbot besteht, sofern dem
Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.
2. Eine private Weitergabe einer Reservierung (d.h. Reservierungsbestätigungen und/oder
Einlassbändern) aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere bei Krankheit oder
anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen
Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 7.1 vorliegt. Der Kunde kann die Rechte und
Pflichten aus dem mit der Hoflieferanten Service GmbH geschlossenen Vertrag (und damit
auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner
Stelle in den Vertrag mit der Hoflieferanten Service GmbH unter Übernahme sämtlicher
Rechte und Pflichten eintritt.
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Brunnerstraße 2 | D-80804 München | info@diehoflieferanten.de | www.diehoflieferanten.de
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3. Im Falle eines Verstoßes gegen die Regelung in Ziffer 7.1 und/oder in den Fällen sonstiger
unzulässiger Weitergabe von Reservierungen (d.h. Reservierungsbestätigungen und/oder
Einlassbändern) ist die Hoflieferanten Service GmbH vorbehaltlich der Verhängung einer
Vertragsstrafe gem. Ziffer 8 berechtigt,
a) Reservierungsbestätigungen und/oder Einlassbänder, die vor Übergabe an den Kunden in
einer den Regelungen in Ziffer 7.1 widersprechenden Weise verwandt wurden, nicht an den
betroffenen Kunden zu liefern und die darüberhinausgehenden Leistungen des
Wiesnpackages bei voller Kostenpflicht des Kunden nicht zu erbringen;
b) die betroffenen Reservierungen zu sperren und dem Inhaber der Reservierung und seinen
Gästen entschädigungslos den Zutritt zur Festhalle zu verweigern sowie sämtliche (noch)
nicht eingelöste Verzehrgutscheine ersatzlos ungültig werden zu lassen;
c) im Falle einer unzulässigen Weitergabe von Reservierungen gemäß Ziffer 7.1 von dem
jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe
von Ziffer 8 dieser AGB zu verlangen.


§ 8 Vertragsstrafe
Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 7.1 dieser AGB, ist die
Hoflieferanten Service GmbH oder der Festzeltbetreiber ergänzend zu den sonstigen nach
diesen AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger
darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene
Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.000,- gegen den Kunden zu verhängen.


§ 9 Höhere Gewalt
Sollte der Festzeltbesuch wegen höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden müssen
und das Wiesnpackage (anteilig) nicht (mehr) geleistet werden können, so entstehen dadurch
grundsätzlich keine Rückzahlungsansprüche gegen die Hoflieferanten Service GmbH.


§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag die Landeshauptstadt München. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Unternehmer
ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis
der Hoflieferanten Service GmbH, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
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Brunnerstraße 2 | D-80804 München | reservierung@festglueck.de | www.festglueck.de
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§ 11 Schlussklausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen
Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest
nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung
gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.
Die Hoflieferanten Service GmbH, 2024